Satzung


§ 1 Entstehung und Gründung

1.) Der Grenadierzug " Zeltstürmer " ist am 28. September 1990 gegründet worden.

2.) Der Grenadierzug ist dem Holzheimer Grenadierkorps angeschlossen.

3.) Der Sitz des Grenadierzuges ist der Wohnort des Oberleutnants und das
Zuglokal heißt zur Zeit der Vertragsunterzeichnung - Gaststätte " Schlossmacher - in
Holzeim.

§ 2 Zweck der Gemeinschaft

Der Zweck der Gemeinschaft ist es :

1.) - die gegenseitige Achtung der Zugmitglieder untereinander

2.) - die Hilfsbereitschaft untereinander

3.) - die Kameradschaft untereinander.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jeder männliche Bürger werden, der die bürgerlichen
Ehrenrechte hat, gut beleumundet und ehrenhaft ist.

2.) Jedes neue Mitglied muß ein Mindestalter von 18 Jahren haben.

3.) Neuaufnahmen können grundsätzlich nur auf der Jahreshauptversammlung
erfolgen. Neu aufzunehmende Mitglieder dürfen an der Jahreshauptversammlung
nicht teilnehmen.

4.) Die Abstimmung über die Aufnahme in den Schützenzug kann erst dann erfolgen,
wenn diese Person als Gastschütze, für ein Schützenfest, in unserem Schützenzug aktiv
gewesen ist. (d.h. An den Schützenfest - Tagen am Umzug und an der Gemeinschaft
teilgenommen hat. )

5.) Jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, daß das Ansehen des Grenadierzuges und des
Grenadierkorps nicht geschmälert wird.

7.) Die Mitglieder werden unterteilt in;

- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder

8.) Passive Mitglieder :

- Passive Mitglieder müssen vor der Aufnahme in den Zug an 3 ordentlichen Versammlungen teilgenommen haben.
- Die Aufnahme von passiven Mitgliedern muß mit " 2/3 Mehrheit aller aktiven Mitglieder" erfolgen.
- Passive Mitglieder dürfen beim Zugvogelschießen nur auf Wanderpokale
schießen.
- Die Versammlungspflicht gilt bei passiven Mitgliedern nicht.
- Der Ausschluß wird wie bei allen anderen Mitgliedern geregelt.
- Passive Mitglieder besitzen kein Abstimmungsrecht.

9.) Ehrenmitglieder :

- Ehrenmitglieder werden durch den Schützenzug vorgeschlagen
- Die Abstimmung erfolgt mit einer " 2/3 Mehrheit aller aktiven Mitglieder"
- Ehrenmitglieder sind zu allen Aktivitäten des Grenadierzuges
Eingeladen. Hierzu zählt Versammlungen, Vogelschießen, Krönung, Weihnachtsfeier.
- Ehrenmitglieder dürfen beim Zugvogelschießen nicht mitschießen
- Ehrenmitglieder haben kein Abstimmungsrecht

§ 4 Ausschluss eines Mitglieds

1.) Jedes Mitglied kann durch die " einfache Mehrheit " aller aktiven Mitglieder vom Grenadierzug
ausgeschlossen werden, wenn:

- drei Monate kein Beitrag bezahlt worden ist.

- das Zugmitglied an drei Zugversammlungen hintereinander ohne Entschuldigung nicht
teilgenommen hat.

- wenn die Interessen des Grenadierzugs grob und fahrlässig verletzt worden sind.


2.) Ebenso können einer oder alle Chargierten durch die " einfache Mehrheit " aller aktiven Mitglieder von ihrem Amt enthoben werden, wenn die Interessen des Grenadierzugs von einem oder allen Chargierten grob und fahrlässig verletzt worden sind oder nicht mehr verfolgt werden.

3.) Das ausgeschlossene Zugmitglied verliert mit dem Ausscheiden sämtliche Rechte, die
den Grenadierzug und dessen Tätigkeit betreffen. ( bereits gezahlte Beiträge werden
nicht zurück erstattet; und das Zugeigentum - Krawatte, Gewehr, Pokal, Königskette,
Zugschwein, u.s.w. - sind dem Grenadierzug zu übergeben.

4.) Die bis zum Tag des Ausscheidens gezahlten Zugbeiträge im Wert von mtl. 20,- DM
werden nicht zurückerstattet.
Die bis zum Tag des Ausscheiden gezahlten Sparbeitrag im Wert von mtl. 30,- DM
können unter Umständen nicht komplett bis zum Tag des Ausscheiden ausgezahlt werden
Die Sparbeiträge sind als Fondanlage angelegt und unterliegen somit der
jeweiligen Börsenlage.
Daher werden die gesparten Beiträge anteilmäßig zum Tag des Ausscheidens ausgezahlt.
Um evtl. Verluste zu Kompensieren kann im Einverständnis des Ausgeschiedenen und mit einer 2/3 Mehrheit aller aktiven Mitglieder eine für beide Seiten annehmbaren Lösung beschlossen werden.
Sollten Gewinne durch den Sparbeitrag bis zum Tag des Ausscheidens anfallen, so
werden diese Anteilmäßig dem Ausgeschiedenen ausgezahlt.

5.) Der Grenadierzug hat das Recht den auszuzahlenden Sparbeitrag solange
zurückzuhalten, bis das Zugeigentum, restliche Zahlungen oder Strafen vom
Ausgeschiedenen in der Obhut des Grenadierzuges sind.


§ 5 Austritt aus dem Grenadierzug

1.) Jedes Mitglied kann ohne Kündigungsfrist jederzeit aus dem Grenadierzug austreten.

2.) Für Beiträge und Zugeigentum gilt das gleich wie unter § 4 Abs.3 beschrieben.
Offene Beträge, wie Beitrag und Strafen, müssen nachgezahlt werden.

§ 6 Strafgelder

1.) Nur der Feldwebel ( Spieß )Oberleutnant und der Leutnant dürfen Strafgelder
verhängen.

2.) Strafgelder werden nur auf dem Schützenfest, Versammlungen und auf sonstigen
Umzügen verhängt.
Ausnahmen sind Strafgelder für zu spät kommen.

2.1.) Außerdem können Strafgelder durch die Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit
aller aktiven Mitglieder beschlossen werden.

3.) Der Spieß ist dazu verpflichtet, bei der letzten Versammlung vor dem Schützenfest,
seinen Strafenkatalog dem Vorstand und dem Grenadierzug vorzustellen.
Wenn der Spieß jedoch den gleichen Strafenkatalog wie im Vorjahr benutzt, ist er von
dieser Pflicht befreit.

4.) Falls vom Hauptmann, Major, Adjutant, ... eine Strafe für den ganzen Grenadierzug ver-
hängt wird, wird diese Strafe von der Zugkasse getragen. Strafen die an einzelne Zugmit-
glieder verhängt werden, müssen ohne Unterstützung des Grenadierzuges, von der
betroffenen Person selber, getragen werden.
6.) Strafgelder die bis zum 31.Dezember des jeweiligen Schützenjahres nicht gezahlt worden
sind, werden pro folgenden Monat der Nichtzahlung mit 10 Euro Strafe je Monat
angerechnet.

§ 7 Beschlußfähigkeit

1.) Grundsätzlich gilt :

Die Zugversammlung ist beschlußfähig, wenn :

2/3 aller aktiven Mitglieder anwesend sind

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

1.) Bei Neuwahlen und Neuaufnahmen in den Schützenzug müssen alle aktiven Mitglieder anwesend sein.

1.1.) In Ausnahmefällen ist auch eine Briefwahl zugelassen

2.) Bei Neuwahlen ( Oberleutnant, u.s.w. ) entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder


3.) Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt :

- Sollte eines der anwesenden Mitglieder auf eine geheime Wahl bestehen,
so muß die anstehende Wahl auch geheim durchgeführt werden.

4.) Bei der Abstimmung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds, müssen alle dafür
stimmen.
Ansonsten gilt der Vorschlag als abgelehnt.

5.) "Bei Abstimmungen über Zugangelegenheiten entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder."

§ 9 Sachverwaltung

1.) Die Verwaltung des Zugeigentums liegt in der Hand des Vorstandes - Inventarwartes
Die Aufbewahrung obliegt jeweils dem einzelnen Zugmitglied.
Zugeigentum, der Verloren geht, muß auf Kosten des Zugmitgliedes, der den Verlust
verschuldet hat, ersetzt werden.


§ 10 Versammlungen

Jedes Jahr im Oktober findet eine Jahreshauptversammlung statt.

1.) Im Zeitraum von mindestens einem Monat findet eine Zugversammlung, an der alle Zug-
mitglieder teilnehmen müssen, statt.

2.) Unentschuldigtes Verspäten oder Nichterscheinen, werden durch den Starfenkatalog des
Feldwebels geregelt.

3.) Mindestens zwei mal im Jahr findet eine, vom Oberleutnant einberufene, Vorstands-
versammlung statt. An dieser Versammlung müssen die Chargierten, der Vorsitzende,
der Kassenwart und die Kassenprüfer teilnehmen.

4.) An Chargiertenversammlung des Grenadierkorps müssen mindestens zwei Chargierte des
Grenadierzuges teilnehmen. Hierbei muß eine Absprache unter den Chargierten erfolgen.

6.) Die Teilnahmen an Bürgerschützenversammlung ist von allen Mitgliedern
aufzusuchen.
Bei Nichterscheinen wird eine Strafe von 5,- Euro erhoben.


§ 11 Beiträge

1.) Jedes aktive Mitglied muß einen monatlichen Beitrag von 10,23 Euro bezahlen.

2.) Passive Mitglieder müssen einen monatlichen Beitrag von 5,- Euro bezahlen.

3.) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Spenden sind jedoch erwünscht !

4.) Neue Mitglieder müssen die bereits verstrichenen Beiträge für das kommende Schützen-
fest nachzahlen. Gewehr, Blumenhörnchen und Nadel werden beim Eintritt in den
Grenadierzug einmalig gestellt. Die Zugkrawatte muß vom neuen Mitglied selbst
gezahlt werden.

7.) Ebenfalls sollte auf freiwilliger Basis, das Mitglieds ein mtl. Sparbeitrag von 30,- DM
in einen vom Schützenzug eingerichteten Aktienfond einzahlen.
Der Beitrag kann jederzeit unter den im § 4.4 beschreiben Umständen ausgezahlt
werden und bleibt somit anteilmäßig Eigentum des Einzahlers.

§ 12 Neuwahlen

1.) Neuwahlen für Chargierte, Kassenwart und Vorsitzenden finden alle drei Jahre statt.
( Die ersten Neuwahlen nach Unterzeichnung dieser neuen Satzung findet bei der
Jahreshauptversammlung 2003 statt. )

* im Anhang sind die Aufgaben und Pflichten der Chargierten im einzelnen aufgelistet

2.) Die Kassenprüfer werden jedes Jahr neu gewählt.

3.) Alle Wahlen die unter § 12 fallen finden auf den Jahreshauptversammlungen statt.

4.) Der Inventarwart wird alle 5 Jahre neu gewählt. ( Erste Neuwahl erfolgt 2005 )


§ 13 Gastschützen

1.) Es dürfen dem Grenadierzug Gastschützen angehören.

2.) Die Dauer der Mitgliedschaft ist nicht länger als ein Jahr oder ein Schützenfest.

3.) Alle anfallenden Kosten, die mit der Teilnahme am Zuggeschehen zusammenhängen,
hat der Gastschütze selber zu tragen.


4.) Als Gastschütze darf nur derjenige in den Schützenzug aufgenommen werden, der :
a) an drei ordentlichen Versammlungen zwischen JHV und darauf folgendes Schützenfest teilgenommen hat
b) nach diesen drei Versammlungen durch eine einfache Mehrheit aller aktiven Mitglieder dazu anerkannt wird.


§ 14 Königswürde und Pflichten

1.) Jedes aktive Mitglied, daß schon mindestens einmal als " ZELTSTÜRMER " am
Schützenfest teilgenommen hat, kann die Königswürde durch den Abschuß des
Königsvogels erlangen.

2.) Der Zugkönig ist auf der Zugkrönung zu krönen.

3.) Nachdem ein Zugmitglied beim Königsschießen erfolgreich war, muß er eine drei-
jährige Pause einlegen.

4.) Der Zugkönig muß seine Zugkrönung selber organisieren und durch planen.
Ebenso ist er dazu aufgefordert eine Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Bei allen Vorbereitungen sind die Zugmitglieder aufgefordert mitzuhelfen und den
Zugkönig zu unterstützen.

5.) Die Zugkrönung muß in einem angemessenen Rahmen stattfinden. Hierzu sollten sich
Vorstand und Zugkönig zusammensetzten.

6.) Die Kosten für die Zugkrönung sind vom Zugkönig zu tragen.

7.) Der König ist verpflichtet die Orden für die Pfänderschützen zu besorgen und zu finanz-
zieren. Ebenso ist er dazu verpflichtet für den König des vergangenen Jahres einen Erin-
nerungsorden zu stiften.

8.) Die Gravur der Königskette wird auch vom König finanziert.

9.) Erweiterungen der Kette werden durch die Zugkasse übernommen.

10.) Die Zugkasse zahlt für den Krönungsraum einen Unkostenbeitrag von 100 Euro.


§ 15 Änderung der Statuten

Diese Satzung und alle darin enthaltenen Regelungen, können jederzeit verändert
werden.
Dazu müssen 2/3 Stimmen aller aktiven Mitglieder dafür stimmen.

Ausnahme ist die einstimmige Mehrheit bei Neuaufnahmen.