Satzung
§ 1 Entstehung und Gründung
1.) Der Grenadierzug
" Zeltstürmer " ist am 28. September 1990 gegründet
worden.
2.) Der Grenadierzug
ist dem Holzheimer Grenadierkorps angeschlossen.
3.) Der Sitz
des Grenadierzuges ist der Wohnort des Oberleutnants und das
Zuglokal heißt zur Zeit der Vertragsunterzeichnung - Gaststätte
" Schlossmacher - in
Holzeim.
§ 2
Zweck der Gemeinschaft
Der Zweck
der Gemeinschaft ist es :
1.) - die
gegenseitige Achtung der Zugmitglieder untereinander
2.) - die
Hilfsbereitschaft untereinander
3.) - die
Kameradschaft untereinander.
§ 3
Mitgliedschaft
1.) Mitglied
kann jeder männliche Bürger werden, der die bürgerlichen
Ehrenrechte hat, gut beleumundet und ehrenhaft ist.
2.) Jedes
neue Mitglied muß ein Mindestalter von 18 Jahren haben.
3.) Neuaufnahmen
können grundsätzlich nur auf der Jahreshauptversammlung
erfolgen. Neu aufzunehmende Mitglieder dürfen an der Jahreshauptversammlung
nicht teilnehmen.
4.) Die Abstimmung
über die Aufnahme in den Schützenzug kann erst dann erfolgen,
wenn diese Person als Gastschütze, für ein Schützenfest,
in unserem Schützenzug aktiv
gewesen ist. (d.h. An den Schützenfest - Tagen am Umzug und an
der Gemeinschaft
teilgenommen hat. )
5.) Jedes
Mitglied hat sich so zu verhalten, daß das Ansehen des Grenadierzuges
und des
Grenadierkorps nicht geschmälert wird.
7.) Die Mitglieder
werden unterteilt in;
- aktive
Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
8.) Passive
Mitglieder :
- Passive
Mitglieder müssen vor der Aufnahme in den Zug an 3 ordentlichen
Versammlungen teilgenommen haben.
- Die Aufnahme von passiven Mitgliedern muß mit " 2/3 Mehrheit
aller aktiven Mitglieder" erfolgen.
- Passive Mitglieder dürfen beim Zugvogelschießen nur auf
Wanderpokale
schießen.
- Die Versammlungspflicht gilt bei passiven Mitgliedern nicht.
- Der Ausschluß wird wie bei allen anderen Mitgliedern geregelt.
- Passive Mitglieder besitzen kein Abstimmungsrecht.
9.) Ehrenmitglieder
:
- Ehrenmitglieder
werden durch den Schützenzug vorgeschlagen
- Die Abstimmung erfolgt mit einer " 2/3 Mehrheit aller aktiven
Mitglieder"
- Ehrenmitglieder sind zu allen Aktivitäten des Grenadierzuges
Eingeladen. Hierzu zählt Versammlungen, Vogelschießen, Krönung,
Weihnachtsfeier.
- Ehrenmitglieder dürfen beim Zugvogelschießen nicht mitschießen
- Ehrenmitglieder haben kein Abstimmungsrecht
§ 4
Ausschluss eines Mitglieds
1.) Jedes
Mitglied kann durch die " einfache Mehrheit " aller aktiven
Mitglieder vom Grenadierzug
ausgeschlossen werden, wenn:
- drei Monate
kein Beitrag bezahlt worden ist.
- das Zugmitglied
an drei Zugversammlungen hintereinander ohne Entschuldigung nicht
teilgenommen hat.
- wenn die
Interessen des Grenadierzugs grob und fahrlässig verletzt worden
sind.
2.) Ebenso können einer oder alle Chargierten durch die "
einfache Mehrheit " aller aktiven Mitglieder von ihrem Amt enthoben
werden, wenn die Interessen des Grenadierzugs von einem oder allen Chargierten
grob und fahrlässig verletzt worden sind oder nicht mehr verfolgt
werden.
3.) Das ausgeschlossene
Zugmitglied verliert mit dem Ausscheiden sämtliche Rechte, die
den Grenadierzug und dessen Tätigkeit betreffen. ( bereits gezahlte
Beiträge werden
nicht zurück erstattet; und das Zugeigentum - Krawatte, Gewehr,
Pokal, Königskette,
Zugschwein, u.s.w. - sind dem Grenadierzug zu übergeben.
4.) Die bis
zum Tag des Ausscheidens gezahlten Zugbeiträge im Wert von mtl.
20,- DM
werden nicht zurückerstattet.
Die bis zum Tag des Ausscheiden gezahlten Sparbeitrag im Wert von mtl.
30,- DM
können unter Umständen nicht komplett bis zum Tag des Ausscheiden
ausgezahlt werden
Die Sparbeiträge sind als Fondanlage angelegt und unterliegen somit
der
jeweiligen Börsenlage.
Daher werden die gesparten Beiträge anteilmäßig zum
Tag des Ausscheidens ausgezahlt.
Um evtl. Verluste zu Kompensieren kann im Einverständnis des Ausgeschiedenen
und mit einer 2/3 Mehrheit aller aktiven Mitglieder eine für beide
Seiten annehmbaren Lösung beschlossen werden.
Sollten Gewinne durch den Sparbeitrag bis zum Tag des Ausscheidens anfallen,
so
werden diese Anteilmäßig dem Ausgeschiedenen ausgezahlt.
5.) Der Grenadierzug
hat das Recht den auszuzahlenden Sparbeitrag solange
zurückzuhalten, bis das Zugeigentum, restliche Zahlungen oder Strafen
vom
Ausgeschiedenen in der Obhut des Grenadierzuges sind.
§ 5 Austritt aus dem Grenadierzug
1.) Jedes
Mitglied kann ohne Kündigungsfrist jederzeit aus dem Grenadierzug
austreten.
2.) Für
Beiträge und Zugeigentum gilt das gleich wie unter § 4 Abs.3
beschrieben.
Offene Beträge, wie Beitrag und Strafen, müssen nachgezahlt
werden.
§ 6
Strafgelder
1.) Nur der
Feldwebel ( Spieß )Oberleutnant und der Leutnant dürfen Strafgelder
verhängen.
2.) Strafgelder
werden nur auf dem Schützenfest, Versammlungen und auf sonstigen
Umzügen verhängt.
Ausnahmen sind Strafgelder für zu spät kommen.
2.1.) Außerdem
können Strafgelder durch die Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit
aller aktiven Mitglieder beschlossen werden.
3.) Der Spieß
ist dazu verpflichtet, bei der letzten Versammlung vor dem Schützenfest,
seinen Strafenkatalog dem Vorstand und dem Grenadierzug vorzustellen.
Wenn der Spieß jedoch den gleichen Strafenkatalog wie im Vorjahr
benutzt, ist er von
dieser Pflicht befreit.
4.) Falls
vom Hauptmann, Major, Adjutant, ... eine Strafe für den ganzen
Grenadierzug ver-
hängt wird, wird diese Strafe von der Zugkasse getragen. Strafen
die an einzelne Zugmit-
glieder verhängt werden, müssen ohne Unterstützung des
Grenadierzuges, von der
betroffenen Person selber, getragen werden.
6.) Strafgelder die bis zum 31.Dezember des jeweiligen Schützenjahres
nicht gezahlt worden
sind, werden pro folgenden Monat der Nichtzahlung mit 10 Euro Strafe
je Monat
angerechnet.
§ 7
Beschlußfähigkeit
1.) Grundsätzlich
gilt :
Die Zugversammlung
ist beschlußfähig, wenn :
2/3 aller
aktiven Mitglieder anwesend sind
§ 8
Wahlen und Abstimmungen
1.) Bei Neuwahlen
und Neuaufnahmen in den Schützenzug müssen alle aktiven Mitglieder
anwesend sein.
1.1.) In
Ausnahmefällen ist auch eine Briefwahl zugelassen
2.) Bei Neuwahlen
( Oberleutnant, u.s.w. ) entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder
3.) Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt :
- Sollte
eines der anwesenden Mitglieder auf eine geheime Wahl bestehen,
so muß die anstehende Wahl auch geheim durchgeführt werden.
4.) Bei der
Abstimmung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds, müssen
alle dafür
stimmen.
Ansonsten gilt der Vorschlag als abgelehnt.
5.) "Bei
Abstimmungen über Zugangelegenheiten entscheidet die einfache Mehrheit
der
anwesenden Mitglieder."
§ 9
Sachverwaltung
1.) Die Verwaltung
des Zugeigentums liegt in der Hand des Vorstandes - Inventarwartes
Die Aufbewahrung obliegt jeweils dem einzelnen Zugmitglied.
Zugeigentum, der Verloren geht, muß auf Kosten des Zugmitgliedes,
der den Verlust
verschuldet hat, ersetzt werden.
§ 10 Versammlungen
Jedes Jahr
im Oktober findet eine Jahreshauptversammlung statt.
1.) Im Zeitraum
von mindestens einem Monat findet eine Zugversammlung, an der alle Zug-
mitglieder teilnehmen müssen, statt.
2.) Unentschuldigtes
Verspäten oder Nichterscheinen, werden durch den Starfenkatalog
des
Feldwebels geregelt.
3.) Mindestens
zwei mal im Jahr findet eine, vom Oberleutnant einberufene, Vorstands-
versammlung statt. An dieser Versammlung müssen die Chargierten,
der Vorsitzende,
der Kassenwart und die Kassenprüfer teilnehmen.
4.) An Chargiertenversammlung
des Grenadierkorps müssen mindestens zwei Chargierte des
Grenadierzuges teilnehmen. Hierbei muß eine Absprache unter den
Chargierten erfolgen.
6.) Die Teilnahmen
an Bürgerschützenversammlung ist von allen Mitgliedern
aufzusuchen.
Bei Nichterscheinen wird eine Strafe von 5,- Euro erhoben.
§ 11 Beiträge
1.) Jedes
aktive Mitglied muß einen monatlichen Beitrag von 10,23 Euro bezahlen.
2.) Passive
Mitglieder müssen einen monatlichen Beitrag von 5,- Euro bezahlen.
3.) Ehrenmitglieder
zahlen keinen Beitrag. Spenden sind jedoch erwünscht !
4.) Neue
Mitglieder müssen die bereits verstrichenen Beiträge für
das kommende Schützen-
fest nachzahlen. Gewehr, Blumenhörnchen und Nadel werden beim Eintritt
in den
Grenadierzug einmalig gestellt. Die Zugkrawatte muß vom neuen
Mitglied selbst
gezahlt werden.
7.) Ebenfalls
sollte auf freiwilliger Basis, das Mitglieds ein mtl. Sparbeitrag von
30,- DM
in einen vom Schützenzug eingerichteten Aktienfond einzahlen.
Der Beitrag kann jederzeit unter den im § 4.4 beschreiben Umständen
ausgezahlt
werden und bleibt somit anteilmäßig Eigentum des Einzahlers.
§ 12
Neuwahlen
1.) Neuwahlen
für Chargierte, Kassenwart und Vorsitzenden finden alle drei Jahre
statt.
( Die ersten Neuwahlen nach Unterzeichnung dieser neuen Satzung findet
bei der
Jahreshauptversammlung 2003 statt. )
* im Anhang
sind die Aufgaben und Pflichten der Chargierten im einzelnen aufgelistet
2.) Die Kassenprüfer
werden jedes Jahr neu gewählt.
3.) Alle
Wahlen die unter § 12 fallen finden auf den Jahreshauptversammlungen
statt.
4.) Der Inventarwart
wird alle 5 Jahre neu gewählt. ( Erste Neuwahl erfolgt 2005 )
§ 13 Gastschützen
1.) Es dürfen
dem Grenadierzug Gastschützen angehören.
2.) Die Dauer
der Mitgliedschaft ist nicht länger als ein Jahr oder ein Schützenfest.
3.) Alle
anfallenden Kosten, die mit der Teilnahme am Zuggeschehen zusammenhängen,
hat der Gastschütze selber zu tragen.
4.) Als Gastschütze darf nur derjenige in den Schützenzug
aufgenommen werden, der :
a) an drei ordentlichen Versammlungen zwischen JHV und darauf folgendes
Schützenfest teilgenommen hat
b) nach diesen drei Versammlungen durch eine einfache Mehrheit aller
aktiven Mitglieder dazu anerkannt wird.
§ 14 Königswürde und Pflichten
1.) Jedes
aktive Mitglied, daß schon mindestens einmal als " ZELTSTÜRMER
" am
Schützenfest teilgenommen hat, kann die Königswürde durch
den Abschuß des
Königsvogels erlangen.
2.) Der Zugkönig
ist auf der Zugkrönung zu krönen.
3.) Nachdem
ein Zugmitglied beim Königsschießen erfolgreich war, muß
er eine drei-
jährige Pause einlegen.
4.) Der Zugkönig
muß seine Zugkrönung selber organisieren und durch planen.
Ebenso ist er dazu aufgefordert eine Räumlichkeit zur Verfügung
zu stellen.
Bei allen
Vorbereitungen sind die Zugmitglieder aufgefordert mitzuhelfen und den
Zugkönig zu unterstützen.
5.) Die Zugkrönung
muß in einem angemessenen Rahmen stattfinden. Hierzu sollten sich
Vorstand und Zugkönig zusammensetzten.
6.) Die Kosten
für die Zugkrönung sind vom Zugkönig zu tragen.
7.) Der König
ist verpflichtet die Orden für die Pfänderschützen zu
besorgen und zu finanz-
zieren. Ebenso ist er dazu verpflichtet für den König des
vergangenen Jahres einen Erin-
nerungsorden zu stiften.
8.) Die Gravur
der Königskette wird auch vom König finanziert.
9.) Erweiterungen
der Kette werden durch die Zugkasse übernommen.
10.) Die
Zugkasse zahlt für den Krönungsraum einen Unkostenbeitrag
von 100 Euro.
§ 15 Änderung der Statuten
Diese Satzung
und alle darin enthaltenen Regelungen, können jederzeit verändert
werden.
Dazu müssen 2/3 Stimmen aller aktiven Mitglieder dafür stimmen.
Ausnahme
ist die einstimmige Mehrheit bei Neuaufnahmen.
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